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ARTICLES > Wer abmahnt, hat nicht immer recht


Recht: Gefürchtet – die Abmahnung
Wer abmahnt, 
hat nicht immer recht

||| Rolf Becker im Interview mit Oliver Weiss

Abmahnungen sind in den letzten Jahren groß in Mode gekommen - besonders Abmahnungen von Website-Betreibern im großen Stil. Oliver Weiss befragte den Kölner Rechtsanwalt Rolf Becker zu Serienabmahnungen und Streitwerten.
Article on "Cease and Desist" Letters: German lawyers tend to take a liking in sending out warning letters ("Abmahnungen") on behalf of complaintants before going directly to court. In our interview, Rolf Becker elaborates on that pre-court measure.

 

"Der Mißbrauch in Form der bekannten Serienabmahnungen zur reinen Gewinnerzielung ist zwar seit jeher nicht zulässig. Er ist jedoch schwer nachzuweisen." – Rolf Becker, Rechtsanwalt der Kanzlei Wienke & Becker in Köln

 

Aus: LEGAmedia, meinem Online-Magazine für Juristen und Unternehmer (September 2001).

>KARRIERE: Anwalt und Journalist Uwe Schwerf im Gespräch.

>PHYSIK: Nobelpreisträger Gerd Binnig im Gespräch.

>MARKETING: Die New Yorker PR-Beraterin Jamie Moss über Kanzlei-Marketing.

W

er hat sich das Konzept der Abmahnung eigentlich ausgedacht, und was steckt dahinter? Sind Abmahnungen eine gute Einrichtung?
     Rolf Becker: Abmahnungen sind eine reine Entwicklung der Praxis, also letztlich der Anwaltschaft. Obwohl mir als Anwalt durchaus bewußt ist, dass die Abmahnung besonders im Werberecht keinen allzu guten Ruf hat, ist sie eine sehr sinnvolle Entwicklung. Sie dient nämlich der außergerichtlichen Streitbeilegung. Ohne das Instrument der Abmahnung würden diese Auseinandersetzungen nach dem gesetzlichen Leitbild alle gerichtlich geführt und für den Unterlegenen übrigens auch kostenpflichtig und zwar mit höheren Kosten  

Der negative Teil des Rufes dieses Instruments der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung ist allerdings auch von Anwaltskollegen zu verantworten, die es schlicht mißbrauchen. Offenbar verführt der zunehmende wirtschaftliche Druck und eine "Kommerzialisierung" der anwaltlichen Tätigkeit Kollegen dazu, eine vermeintlich einfache Einnahmequelle praktisch sinnentleert zu nutzen. Ich kann kaum noch nachvollziehen, dass es Kollegen gibt, die wegen einer unerlaubten Werbe-E-Mail in Form eines Newsletters ohne vorherige formlose Untersagung gleich eine kostenpflichtige Abmahnung loslassen. Meinem Verständnis des Anwalts als Organ der Rechtspflege entspricht dies jedenfalls nicht.

Erkennt man an, dass man Ansprüche verletzt hat, sind auch die Kosten zu tragen, die der Verletzte für den Anwalt aufzuwenden hatte.

Ist es gerechtfertigt zu sagen, daß der Jurist mit dem rechtlichen Werkzeug der Abmahnung, respektive der Unterlassungserklärung, zum Hüter der Rechtstaatlichkeit erhoben wird? Warum wird diese Funktion nicht von einer nicht gewinnorientierten Institution ausgefüllt, wie den Gerichten bei strafrechtlichen Belangen?
     Der Rechtsanwalt ist im Wettbewerbsrecht kein Hüter abstrakter Werte. Er ist einseitiger Interessenvertreter eines Mandanten, der durch bestimmte Handlungen in seinen Rechten verletzt wird. Der Anwalt ist also nach dem Leitbild kein neutraler Richter. Er ist regelmäßig auch nicht selbst betroffen, sondern Sprachrohr seines Klienten.

Wir entscheiden die Fälle auch nicht. Wir setzten Ansprüche durch. Wer sich den Argumenten - und nichts anderes hat der Anwalt als Waffe - nicht beugt, der kann das Gericht entscheiden lassen.

Vergessen Sie nicht: Die Abmahnung ist nur vorgelagert. Einigen sich die Parteien nicht außergerichtlich z.B. durch einen Vertrag in Form der Unterlassungserklärung, dann muss der Abmahner ja das Gericht bemühen. Wenn man sich außergerichtlich einigt, dann regelmäßig deshalb, weil die Argumente überzeugen oder die eigene Handlung jedenfalls so risikobehaftet war, dass man eine weit kostenträchtigere gerichtliche Auseinandersetzung nicht wünscht. Erkennt man dann also an, dass man Ansprüche verletzt hat, sind auch die Kosten zu tragen, die der Verletzte für den Anwalt aufzuwenden hatte.

Braucht man für Abmahnungen einen Anwalt - oder kann das "jeder" machen?
     Eine Abmahnung muß nicht von einem Anwalt erfolgen. Im Prinzip kann jeder einer Abmahnung aussprechen. Er kann einfach verlangen, dass der Gegner das beanstandete Verhalten unterläßt oder er kann ganz formell Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafen verlangen. Der Nichtanwalt kann jedoch keine (Anwalts-) Gebühren für die Abfassung der Abmahnung verlangen. 

Ob es allerdings Sinn macht, dass angesichts zunehmender Spezialisierungen der Anwälte nun plötzlich die Abmahnwut unter Laien ausbricht, wage ich zu bezweifeln. Es ist jedoch nichts gegen ein formloses Verlangen auf Unterlassung einzuwenden, bevor man den Anwalt einschaltet. Allerdings sollten ganz kurze Fristen gesetzt werden, da man ansonsten bestimmte rechtliche Möglichkeiten im Einstweiligen Rechtsschutz vorzugehen, verlieren kann. 

 

Wer kriegt was?

Warum bekommt eigentlich nicht der Geschädigte, sondern der eingeschaltete Anwalt die eingeforderte Strafgebühr für die Abmahnung? Muß der Geschädigte für zusätzliche Kosten des Anwalts aufkommen?
     Hier liegen grundlegende Mißverständnisse vor: Der geschädigte Anspruchsinhaber, der erfolgreich abmahnt, muß den Anwalt, den er einschaltet bezahlen. Diesen Schaden, der den Gebühren entspricht, hat der Gegner zu ersetzen. Der Einfachheit halber verlangt der Anwalt die Zahlung an sich. Er könnte auch erst bei seinem Auftraggeber liquidieren und dann den Gegner zur Erstattung an den Auftraggeber auffordern. Dann gibt es da noch die Vertragsstrafe, wenn gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen wird. Diese verwirkte Strafe erhält der geschädigte Klient und nicht der Anwalt.

Mißbräuch-
liche Ab-
mahnungen sind nicht zulässig und nicht entgelt-
pflichtig.

Einige Anwälte scheinen sich gerade unter Kollegen viele Freunde zu machen, indem sie systematisch deren Websites auf Fallstricke abgrasen. Zuletzt hatte ein Anwalt seine Kollegen wegen der lizenzlosen Einbindung von Stadtplänen im großen Stil abgemahnt. Das klingt nach Lizenz zum Gelddrucken - wie ist der Stand der Dinge: Sind Serienabmahnungen eigentlich zulässig?
     Ja, auch vor den Berufskollegen machen manche nicht Halt, wobei es sich hier durchaus auch um ganz legitime Interessenvertretungen handeln kann. Hier könnte man noch am ehesten von selbst ernannten Hütern sprechen, da Anwälte selbstverständlich untereinander in Wettbewerb stehen und der Abmahner hier ohne Auftraggeber in eigenem Interesse handeln kann.

Der Mißbrauch in Form der bekannten Serienabmahnungen zur reinen Gewinnerzielung ist zwar seit jeher nicht zulässig und nicht entgeltpflichtig. Er ist jedoch schwer nachzuweisen. Mit solchen Serienabmahnungen kann man es sicherlich zu Wohlstand bringen.

Der Nachweis ist das Problem. Wenn Ihr Mandant eine eingetragene Marke hat und sich zahlreiche Newcomer an den Erfolg der Marke hängen und diese einfach nutzen, dann können Sie auch 20 oder 100 Abmahnungen für den Mandanten aussprechen, ohne dass dies in irgendeiner Weise anstößig wäre. Das wird oft mißverstanden in letzter Zeit. Schon die Kenntnis von einer zweiten oder dritten Abmahnung ruft den Mißbrauchseinwand hervor. Vor Gericht hätte man damit keine Chance. Andererseits: Derjenige Anwalt, der sich vom Kunden einen Freibrief für Abmahnungen ohne Rücksprache geben läßt und nur bei Gegnern die Tätigkeit in Rechnung stellt, handelt mißbräuchlich. Er schiebt das angebliche Klienteninteresse nur vor. Aber weisen Sie das mal im Einzelfall nach.

Jemand findet einen Text oder ein Foto, auf die er die Nutzungsrechte hat, auf einer fremden Website wieder, ohne daß es eine Lizenzvereinbarung gibt. Soll man abmahnen - oder einfach eine Rechnung stellen?
     Wenn man sich selbst klar in der Lage sieht festzustellen, dass man das Recht besitzt und wenn man weiß, wie sich der Schaden berechnet, dann kann man das selbst machen. Das ist wie beim Fernseher. Den können sie bei Defekten auch selbst aufschrauben und es soll Menschen geben, die sich selbst gelegentlich recht erfolgreich ambulant operieren.

Der Anwalt bekommt zwar Geld für seine Arbeit - aber er haftet auch für seine Fehler. Die Recht-
sprechung kennt hier kein Pardon.

Im Ernst: Ich kann nur im besten Sinne der Betroffenen raten, einen versierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Es gibt mehr Chancen etwas falsch zu machen  als umgekehrt und wenn der Gegner sich zumindest verdeckt anwaltlich beraten läßt, lauern böse Fallen. Auch mit Anwalt läßt sich eine moderate Vorgehensweise abstimmen.

Ganz praktisch: Der Anwalt bekommt zwar Geld für seine Arbeit - aber er haftet auch für seine Fehler. Die Rechtsprechung kennt hier kein Pardon.

 

Wenn der Streitwert zu hoch ist

Der Streitwert wird bei Abmahnungen von Websites oft sehr hoch angesetzt - z.B. mit 100.000 Mark - mit der Argumentation, das Angebot sei schließlich "weltweit verfügbar". Bei Websites von kleinen Leuten, die im Monat elf Page Impressions bekommen, ist das natürlich völlig abwegig. Was raten Sie in solchen Fällen, wenn die Abmahnung ansich gerechtfertigt ist - den Streitwert selbst heruntersetzen?
     Das geht tatsächlich. Eine Unterlassungserklärung mit Vertragstrafeversprechen ist auch dann ordnungsgemäß, wenn der Teil mit der Erstattung der Anwaltskosten gestrichen wird. Die angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung muß man natürlich trotzdem zahlen. Setzt man diesen Betrag herunter, muss der Gegner den Rest einklagen.

Bei 100.000 DM beträgt die einfache Gebühr regelmäßig z.B. 1593,80 DM, bei 50.000 DM Gegenstandswert 1068,80 DM und bei 30.000 DM noch 828,80 DM jeweils zzgl. MwSt. und der Auslagenpauschale. Der Streitwert der Gebührenklage ist dann noch  der einbehaltene Differenzbetrag von 500 DM oder 800 DM und das hat dann schon Lästigkeitswert. Allerdings wäre ich vorsichtig bei der Selbsteinschätzung der Angemessenheit. Natürlich neigt der Betroffene sofort dazu, jede Rechnung für überhöht zu halten. Der Wert bestimmt sich nach dem Interesse des Abmahnenden. Ein Streit über 800 DM kann dann doch wieder über 1000 DM an Gerichts- und Anwaltskosten bringen, wenn man ihn denn verliert. [2001]

(c) 1989–2008 Oliver Weiss Design Up! 
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