Recht:
Gefürchtet die Abmahnung
Wer abmahnt,
hat nicht immer recht
||| Rolf
Becker im Interview mit
Oliver Weiss
Abmahnungen
sind in den letzten Jahren groß in Mode gekommen - besonders
Abmahnungen von Website-Betreibern im großen Stil. Oliver Weiss befragte
den Kölner Rechtsanwalt Rolf Becker zu Serienabmahnungen und
Streitwerten.
Article
on "Cease and Desist" Letters: German lawyers
tend to take a liking in sending out warning letters
("Abmahnungen") on behalf of complaintants before going
directly to court. In our interview, Rolf Becker elaborates on that
pre-court measure.
"Der
Mißbrauch in Form der bekannten Serienabmahnungen zur reinen Gewinnerzielung
ist zwar seit jeher nicht zulässig. Er ist jedoch schwer nachzuweisen." –
Rolf Becker, Rechtsanwalt der Kanzlei Wienke
& Becker in Köln
Aus: LEGAmedia,
meinem Online-Magazine für Juristen und Unternehmer
(September 2001).
er hat sich das
Konzept der Abmahnung eigentlich ausgedacht, und was steckt dahinter? Sind
Abmahnungen eine gute Einrichtung?
Rolf Becker: Abmahnungen sind eine reine Entwicklung der Praxis, also
letztlich der Anwaltschaft. Obwohl mir als Anwalt durchaus bewußt ist, dass
die Abmahnung besonders im Werberecht keinen allzu guten Ruf hat, ist sie eine
sehr sinnvolle Entwicklung. Sie dient nämlich der außergerichtlichen
Streitbeilegung. Ohne das Instrument der Abmahnung würden diese
Auseinandersetzungen nach dem gesetzlichen Leitbild alle gerichtlich geführt
und für den Unterlegenen übrigens auch kostenpflichtig und zwar mit höheren
Kosten
Der negative Teil des Rufes dieses
Instruments der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung ist allerdings auch
von Anwaltskollegen zu verantworten, die es schlicht mißbrauchen. Offenbar
verführt der zunehmende wirtschaftliche Druck und eine
"Kommerzialisierung" der anwaltlichen Tätigkeit Kollegen dazu, eine
vermeintlich einfache Einnahmequelle praktisch sinnentleert zu nutzen. Ich
kann kaum noch nachvollziehen, dass es Kollegen gibt, die wegen einer
unerlaubten Werbe-E-Mail in Form eines Newsletters ohne vorherige formlose
Untersagung gleich eine kostenpflichtige Abmahnung loslassen. Meinem Verständnis
des Anwalts als Organ der Rechtspflege entspricht dies jedenfalls nicht.
Erkennt
man an, dass man Ansprüche verletzt hat, sind auch die Kosten zu
tragen, die der Verletzte für den Anwalt aufzuwenden hatte.
Ist es gerechtfertigt zu sagen,
daß der Jurist mit dem rechtlichen Werkzeug der Abmahnung, respektive der
Unterlassungserklärung, zum Hüter der Rechtstaatlichkeit erhoben wird? Warum
wird diese Funktion nicht von einer nicht gewinnorientierten Institution
ausgefüllt, wie den Gerichten bei strafrechtlichen Belangen?
Der Rechtsanwalt ist im Wettbewerbsrecht kein Hüter abstrakter Werte. Er
ist einseitiger Interessenvertreter eines Mandanten, der durch bestimmte
Handlungen in seinen Rechten verletzt wird. Der Anwalt ist also nach
dem Leitbild kein neutraler Richter. Er ist regelmäßig auch nicht selbst
betroffen, sondern Sprachrohr seines Klienten.
Wir entscheiden die Fälle auch
nicht. Wir setzten Ansprüche durch. Wer sich den Argumenten - und nichts
anderes hat der Anwalt als Waffe - nicht beugt, der kann das Gericht
entscheiden lassen.
Vergessen Sie nicht: Die Abmahnung
ist nur vorgelagert. Einigen sich die Parteien nicht außergerichtlich z.B.
durch einen Vertrag in Form der Unterlassungserklärung, dann muss der
Abmahner ja das Gericht bemühen. Wenn man sich außergerichtlich einigt, dann
regelmäßig deshalb, weil die Argumente überzeugen oder die eigene
Handlung jedenfalls so risikobehaftet war, dass man eine weit kostenträchtigere
gerichtliche Auseinandersetzung nicht wünscht. Erkennt man dann also an, dass
man Ansprüche verletzt hat, sind auch die Kosten zu tragen, die der Verletzte
für den Anwalt aufzuwenden hatte.
Braucht man für Abmahnungen einen
Anwalt - oder kann das "jeder" machen?
Eine Abmahnung muß nicht von einem Anwalt erfolgen. Im Prinzip kann
jeder einer Abmahnung aussprechen. Er kann einfach verlangen, dass der Gegner
das beanstandete Verhalten unterläßt oder er kann ganz formell
Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafen verlangen. Der Nichtanwalt
kann jedoch keine (Anwalts-) Gebühren für die Abfassung der Abmahnung
verlangen.
Ob es allerdings Sinn macht, dass
angesichts zunehmender Spezialisierungen der Anwälte nun plötzlich die
Abmahnwut unter Laien ausbricht, wage ich zu bezweifeln. Es ist jedoch nichts
gegen ein formloses Verlangen auf Unterlassung einzuwenden, bevor man den
Anwalt einschaltet. Allerdings sollten ganz kurze Fristen gesetzt werden, da
man ansonsten bestimmte rechtliche Möglichkeiten im Einstweiligen
Rechtsschutz vorzugehen, verlieren kann.
Wer
kriegt was?
Warum bekommt eigentlich
nicht der Geschädigte, sondern der eingeschaltete Anwalt die eingeforderte Strafgebühr für
die Abmahnung? Muß der Geschädigte für zusätzliche Kosten des Anwalts
aufkommen?
Hier liegen grundlegende Mißverständnisse vor: Der geschädigte
Anspruchsinhaber, der erfolgreich abmahnt, muß den Anwalt, den er einschaltet
bezahlen. Diesen Schaden, der den Gebühren entspricht, hat der Gegner zu
ersetzen. Der Einfachheit halber verlangt der Anwalt die Zahlung an sich.
Er könnte auch erst bei seinem Auftraggeber liquidieren und dann den Gegner
zur Erstattung an den Auftraggeber auffordern. Dann gibt es da noch die
Vertragsstrafe, wenn gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen wird. Diese
verwirkte Strafe erhält der geschädigte Klient und nicht der Anwalt.
Mißbräuch-
liche Ab-
mahnungen sind nicht zulässig und nicht entgelt-
pflichtig.
Einige Anwälte scheinen sich
gerade unter Kollegen viele Freunde zu machen, indem sie systematisch deren
Websites auf Fallstricke abgrasen. Zuletzt hatte ein Anwalt seine Kollegen
wegen der lizenzlosen Einbindung von Stadtplänen im großen Stil abgemahnt.
Das klingt nach Lizenz zum Gelddrucken - wie ist der Stand der Dinge: Sind
Serienabmahnungen eigentlich zulässig?
Ja, auch vor den Berufskollegen machen manche nicht Halt, wobei es sich
hier durchaus auch um ganz legitime Interessenvertretungen handeln kann. Hier
könnte man noch am ehesten von selbst ernannten Hütern sprechen, da Anwälte selbstverständlich
untereinander in Wettbewerb stehen und der Abmahner hier ohne
Auftraggeber in eigenem Interesse handeln kann.
Der Mißbrauch in Form der bekannten
Serienabmahnungen zur reinen Gewinnerzielung ist zwar seit jeher nicht zulässig
und nicht entgeltpflichtig. Er ist jedoch schwer nachzuweisen. Mit solchen
Serienabmahnungen kann man es sicherlich zu Wohlstand bringen.
Der Nachweis ist das Problem. Wenn
Ihr Mandant eine eingetragene Marke hat und sich zahlreiche Newcomer an den
Erfolg der Marke hängen und diese einfach nutzen, dann können Sie auch
20 oder 100 Abmahnungen für den Mandanten aussprechen, ohne dass dies in
irgendeiner Weise anstößig wäre. Das wird oft mißverstanden in letzter
Zeit. Schon die Kenntnis von einer zweiten oder dritten Abmahnung ruft den Mißbrauchseinwand
hervor. Vor Gericht hätte man damit keine Chance. Andererseits: Derjenige
Anwalt, der sich vom Kunden einen Freibrief für Abmahnungen ohne Rücksprache
geben läßt und nur bei Gegnern die Tätigkeit in Rechnung stellt, handelt mißbräuchlich.
Er schiebt das angebliche Klienteninteresse nur vor. Aber weisen Sie das mal
im Einzelfall nach.
Jemand findet einen Text oder ein
Foto, auf die er die Nutzungsrechte hat, auf einer fremden Website wieder,
ohne daß es eine Lizenzvereinbarung gibt. Soll man abmahnen - oder einfach
eine Rechnung stellen?
Wenn man sich selbst klar in der Lage sieht festzustellen, dass man das Recht
besitzt und wenn man weiß, wie sich der Schaden berechnet, dann kann man das
selbst machen. Das ist wie beim Fernseher. Den können sie bei Defekten auch
selbst aufschrauben und es soll Menschen geben, die sich selbst gelegentlich
recht erfolgreich ambulant operieren.
Der Anwalt bekommt zwar Geld für seine Arbeit - aber er haftet auch für
seine Fehler. Die Recht-
sprechung kennt hier kein Pardon.
Im Ernst: Ich kann nur im besten
Sinne der Betroffenen raten, einen versierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Es
gibt mehr Chancen etwas falsch zu machen als umgekehrt und
wenn der Gegner sich zumindest verdeckt anwaltlich beraten läßt, lauern böse
Fallen. Auch mit Anwalt läßt sich eine moderate Vorgehensweise abstimmen.
Ganz praktisch: Der Anwalt bekommt
zwar Geld für seine Arbeit - aber er haftet auch für seine Fehler. Die
Rechtsprechung kennt hier kein Pardon.
Wenn
der Streitwert zu hoch ist
Der Streitwert wird bei
Abmahnungen von Websites oft sehr hoch angesetzt - z.B. mit 100.000 Mark - mit
der Argumentation, das Angebot sei schließlich "weltweit verfügbar".
Bei Websites von kleinen Leuten, die im Monat elf Page Impressions bekommen,
ist das natürlich völlig abwegig. Was raten Sie in solchen Fällen, wenn die
Abmahnung ansich gerechtfertigt ist - den Streitwert selbst heruntersetzen?
Das geht tatsächlich. Eine Unterlassungserklärung mit
Vertragstrafeversprechen ist auch dann ordnungsgemäß, wenn der Teil mit der
Erstattung der Anwaltskosten gestrichen wird. Die angemessenen Kosten der
Rechtsverfolgung muß man natürlich trotzdem zahlen. Setzt man diesen Betrag
herunter, muss der Gegner den Rest einklagen.
Bei 100.000 DM beträgt die einfache
Gebühr regelmäßig z.B. 1593,80 DM, bei 50.000 DM Gegenstandswert 1068,80 DM
und bei 30.000 DM noch 828,80 DM jeweils zzgl. MwSt. und der
Auslagenpauschale. Der Streitwert der Gebührenklage ist dann noch der
einbehaltene Differenzbetrag von 500 DM oder 800 DM und das hat dann
schon Lästigkeitswert. Allerdings wäre ich vorsichtig bei der Selbsteinschätzung
der Angemessenheit. Natürlich neigt der Betroffene sofort dazu, jede Rechnung
für überhöht zu halten. Der Wert bestimmt sich nach dem Interesse des
Abmahnenden. Ein Streit über 800 DM kann dann doch wieder über 1000 DM an
Gerichts- und Anwaltskosten bringen, wenn man ihn denn verliert.