1. Die nachfolgenden allgemeinen
Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt)
gelten für alle von Oliver Weiss durchgeführten Aufträge,
Angebote, Lieferungen und Leistungen insbesondere in den
Bereichen Grafik-Design, Illustration, Multimedia und
Journalismus (in Folge "Produkte" genannt). Sie regeln die
vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und
Oliver Weiss und gelten durch Auftragserteilung als
anerkannt.
2. Wenn der
Auftraggeber den AGB
widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei
Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Abweichende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit,
es sei denn, daß Oliver Weiss diese schriftlich anerkennt.
3. Die AGB gelten im Rahmen einer
laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche
Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote,
Lieferungen und Leistungen von Oliver Weiss.
4. Oliver
Weiss ist nicht verpflichtet, digital erstellte Dateien (z.B.
Photoshop-Original-Dateien mit Ebenen) an den Auftraggeber
herauszugeben. Eine Herausgabe solcher Dateien ist
gesondert zu vergüten.
5. Nach
Verwendung von Bildmaterial ist ein kostenloses
Belegexemplar an Oliver Weiss zu übergeben.
II. Nutzungsrechte
1. Alle
Produkte ebenso wie alle Entwürfe, Reinzeichnungen und
Archivbilder unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den
Parteien auch dann, wenn die erforderlichen
Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein
sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die
urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97 ff. UrhG zu.
2. Oliver
Weiss überträgt dem
Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen
Nutzungsrechte. Der Auftraggeber erwirbt grundsätzlich nur ein
einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung.
3. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder
Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen
einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige
Grundhonorar.
4. Mit der Lieferung
von Bildmaterial wird lediglich
das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des
Bildmaterials zu dem vom Auftraggeber angegebenen Zweck und in der
Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n
der Auftraggeber angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den
Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist
maßgeblich das Objekt (Zeitung, Zeitschrift usw.), für das
das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins, des
Begleitschreibens oder der
Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.
5. Jede über
Ziff. 4. hinausgehende
Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder
Veröffentlichung von Bildmaterial ist honorarpflichtig und bedarf der
vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Oliver Weiss. Das
gilt insbesondere für:
- eine Zweitverwertung oder
Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder
bei sonstigen Nachdrucken,
-
jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des
Bildmaterials,
- die Digitalisierung, Speicherung
oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller
Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder
elektronische Trägermedien wie DVD, CD-ROM, CDi, Disketten,
Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit
dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des
Bildmaterials dient,
- jegliche Vervielfältigung oder
Nutzung der Bilddaten auf DVD, CD-ROM, CDi, Disketten oder
ähnlichen Datenträgern,
-
jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im
Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen
elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne
elektronische Archive des Auftraggebers handelt),
- die Weitergabe des digitalisierten
Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf
Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf
Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet
sind.
6. Die Nutzungsrechte gehen erst nach
vollständiger Zahlung des Honorars durch den Auftraggeber auf
diesen über.
7. Veränderungen des Bildmaterials
durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische
Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich
geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung von Oliver Weiss gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet,
nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt
werden.
8. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, die
ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf
Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder
Tochterunternehmen, zu übertragen.
9.
Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe von Produkten
ist nur gestattet unter der Voraussetzung, daß der von
Oliver Weiss vorgegebene Urhebervermerk in zweifelsfreier
Zuordnung mit angebracht wird (z.B. "Illustration: Oliver Weiss").
10. Vorschläge und Weisungen
des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten (Briefing)
haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie
begründen kein Miturheberrecht.
III. Haftung
1. Oliver
Weiss haftet - sofern der
Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft - gleich aus
welchem Rechtsgrund - nur für den Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
2. Der
Auftraggeber stellt Oliver Weiss von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen
Oliver Weiss stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach
dem Vertrag bzw. der Vereinbarung die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die
Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
3. Für die wettbewerbs- und
kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der
Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet Oliver Weiss nicht.
4. Oliver
Weiss übernimmt
bei Bildmaterial keine Haftung für
die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte,
es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über
das bildnerische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von
Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc.
obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die
Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung
ergebenden Sinnzusammenhänge.
IV. Honorare
1. Es gilt das vereinbarte Honorar.
Ist bei Bildmaterial kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach
der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar
versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2. Bereits die Anfertigung von
Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart ist. Werden die Entwürfe in
größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist
Oliver Weiss berechtigt, nachträglich die Differenz
zwischen dem höheren Honorar für die tatsächliche Nutzung
und dem ursprünglich erhaltenen Honorar zu verlangen.
3. Das Honorar gilt nur für die
einmalige Nutzung zu dem vereinbarten
Zweck gemäß Ziff. II 4. oder 3. AGB. Soll das Honorar auch
für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses
schriftlich zu vereinbaren.
4. Der
wiederholter Abdruck eines Bildes in derselben Ausgabe ist
kostenpflichtig. Rabatte beziehen sich immer auf das zum
Zeitpunkt der Nutzung aktuelle Grundhonorar des jeweiligen
Nutzungszweckes. Sofern nichts anderes vereinbart ist,
werden hier 50% des Honorars für den Erstabdruck angesetzt.
Wiederholungsrabatte werden nur dann gewährt, wenn a) die
für die letzte Verwendung vereinbarte Nutzungsdauer nicht
abgelaufen ist, b) es sich um ein unverändertes Objekt im
selben Medium handelt (geringfügige Änderungen ausgenommen).
5. Durch den Auftrag anfallende Kosten
und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Kosten für erforderliche
Unterlagen,
Reisekosten, erforderliche Spesen, Satz und Druck,
Datenträger etc.) sind nicht im
Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Das
Honorar gemäß Ziff. IV. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu
zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte
Bildmaterial oder Produkt nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung des
Bildmaterials als Arbeitsvorlage für Layout- und
Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden
Vereinbarung ein Honorar von mindestens € 75,00 pro Bild an.
7. Eine Aufrechnung oder die Ausübung
des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des
Auftraggebers
zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit
bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
V. Vertragsstrafe, Blockierung,
Schadensersatz
1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne
Zustimmung von Oliver Weiss erfolgten) Nutzung, Verwendung,
Wiedergabe oder Weitergabe von Produkten ist für jeden
Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen
Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender
Schadensersatzansprüche.
2. Bei unterlassenem, unvollständigem,
falsch plaziertem oder nicht zuordnungsfähigem
Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % des
Nutzungshonorars zu zahlen.
3. Durch die in
Ziff. IV.
vorgesehenen Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte
begründet.
4. Rechnungen sind spätestens
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug und
kostenfrei zahlbar. Zahlt der Auftraggeber nicht mit Ablauf
der vereinbarten Zahlungsfrist, kommt er, ohne daß es einer
gesonderten Mahnung bedarf, ab dem ersten Tag nach Eintritt
der Fälligkeit in Verzug. Einwendungen gegen Rechnungen sind
unverzüglich ab Zugang schriftlich geltend zu machen.
5. Zahlungen gelten erst mit
Gutschrift auf einem Konto von Oliver Weiss als
geleistet. Schecks werden nur nach vorheriger schriftlicher
Vereinbarung erfüllungshalber angenommen.
6. Bei Zahlungsverzug kann kann
Oliver Weiss Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem
jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines
nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
VI. Schlußbestimmungen
1. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei
Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu
diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw.
Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB
berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die
Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch
eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die
der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am
nächsten kommt.